Mühlgraben Simtshausen
1. Jedes Mitglied darf am Vereinsgewässer Mühlgraben Simtshausen das ganze Jahr angeln soweit diese Ordnung keine Einschränkungen macht. Das Angeln ist auch nachts gestattet, für Jugendliche jedoch nur bis Eintritt der Dunkelheit, max. 22.00 Uhr
2. Es gelten die gesetzlichen Mindestmaße und Schonzeiten des Landes Hessen.
3. Das Auslegen von Reusen, Netzen und Aalschnüren ist verboten
4. Es darf mit zwei Handangeln gefischt werden, jugendliche mit einer Handangel
5. Es darf nur mit Schonhaken geangelt werden, bei Nutzung anderer Haken ist der Widerhaken zu entfernen.
6. Jeder gefangene Fisch ist für statistische Zwecke im Fangbericht einzutragen, auch die, die zu klein sind und zurückgesetzt werden. Die zurückgesetzten Fische zählen bei der Fangmenge nicht mit.
7. Der Angler hat seine Angel immer in Sichtweite zu haben, es dürfen keine Stellangeln ausgelegt werden.
8. Die Fangbegrenzung für aktive Mitglieder liegt bei täglich 2, monatlich 8 und jährlich 20 Fischen, für jugendliche Mitglieder mit Fischerprüfung bei täglich 2, monatlich 5 und jährlich 15 Fischen. Jugendliche bis 14 Jahren ist der Fischfang nur in Begleitung einer Person gestattet, die im Besitz eines gültigen Jahresfischereischeines ist. Die Fangmeldungen sind bis zum auf dem Fangbericht angegebenen Zeitpunkt beim Vorstand abzugeben oder in den Briefkasten Aspher Teiche einzuwerfen.
9. Das Angeln mit lebendem Köderfisch sowie mit Drilling ist verboten, ansonsten ist die Wahl der Köder frei.
10. Jeder Angler hat seine Papiere, die ihn zum Fischfang berechtigen, bei sich zu führen (Fischereierlaubnisschein, Fangbericht, Jahresfischereischein). Weiterhin sind mitzuführen: Unterfangkescher, Hakenlöser, Maßband und Fischtöter (Schlagholz und Messer).
11. Die Hälterung von Fischen ist verboten.
12. Das Anfüttern ist verboten.
13. Hunde sind am Wasser unter Kontrolle zu halten, Kot ist zu beseitigen.
14. Anfallender Unrat ist von jedem selbst zu beseitigen.
15. Unkontrollierter Fischbesatz ist verboten.
16. Die Wiesen dürfen nicht befahren werden.
17. Den Anordnungen der Aufseher ist Folge zu leisten.
18. Das Angeln in der Bachforellenschonzeit ist verboten.
19. Diese Gewässerordnung tritt sofort in Kraft, die bisherige Gewässerordnung tritt außer Kraft